Änderung des Landesblindengeldgesetzes (SH-NEWS 2022/002 vom 12.01.2022)
Änderung des Landesblindengeldgesetzes (SH-NEWS 2022/002 vom 12.01.2022)
(PM SMS/red; pec) Der Sächsische Landtag hat den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes beschlossen. Durch das »Dritte Gesetz zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes« werden das Blindengeld und die anderen Nachteilsausgleiche zum 1. Januar 2022 erhöht. Das Blindengeld wird von monatlich 350 Euro auf 380 Euro angehoben. Die monatlichen Nachteilsausgleiche für hochgradig sehbehinderte Menschen erhöhen sich auf 100 Euro, für gehörlose Menschen auf 150 Euro und für Schwerstbehinderte Kinder auf 120 Euro. Gleichzeitig blinde und gehörlose Menschen erhalten zusätzlich monatlich 320 Euro.
Die Berechtigten nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten die Leistungen einkommens- und vermögensunabhängig. Bestehen Ansprüche wegen mehrerer Beeinträchtigungen, werden die Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz nebeneinander gewährt.
Sozialministerin Petra Köpping: »Blinde und sehbehinderte Menschen können heute in der Regel ein selbstbestimmtes Leben führen. Technische Neuerungen und vielfältige Hilfsmittel bieten Unterstützung und Unabhängigkeit bei der Bewältigung täglicher Herausforderungen. Das Landesblindengeld und die Nachteilsausgleiche helfen bei der Finanzierung wichtiger Hilfsmittel und Unterstützungsleistungen. Ich freue mich, dass der Landtag sowohl das Landesblindengeld als auch die Nachteilsausgleiche erhöht hat. Damit wird auf die gestiegene Inflationsrate und den Kaufkraftverlust reagiert und zugleich ein Zeichen für mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzt. Davon profitieren etwa 5.250 blinde Menschen und ca. 8.400 Empfänger anderer Nachteilsausgleiche in unserem Land.«
Das Blindengeld wurde seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr erhöht. Die anderen Nachteilsausgleiche sind seit Januar 2018 unverändert. Mit den Geldleistungen sollen die behinderungsbedingten Mehraufwendungen – ein Stück weit – ausgeglichen werden und mit den genannten Erhöhungen soll auf die Inflationsrate und den zwischenzeitlichen Kaufkraftverlust reagiert werden.
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