Teilhabestärkungsgesetz (SH-NEWS 2021/064 vom 27.07.2021)
Teilhabestärkungsgesetz (SH-NEWS 2021/064 vom 27.07.2021)
(BAG; red. pec) Mit dem Teilhabestärkungsgesetz (Artikel 13 d) wurde im § 5 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfeverordnung der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs erhöht. Diese Regelung trat am 10.06.2021 in Kraft.
Statt bisher 9.500 € werden nun bis zu 22.000 € für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gefördert. Die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung weiterhin unberücksichtigt.
Erfordern Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis, wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt.
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wird in der Regel als Zuschuss geleistet und ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers oder der Antragstellerin.
§ 3 KfzHV regelt wie gehabt die Voraussetzungen für die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe. Z. B. setzen die Leistungen voraus, „dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen.“
Das bedeutet, dass für die Förderung eine nachweislich langfristige Nutzung des Fahrzeuges vorliegen muss.
Die Verordnung regelt weiterhin die Bezuschussung von Behinderungsbedingten Zusatzausstattungen, zur Erlangung einer Fahrerlaubnis sowie Leistungen in besonderen Härtefällen.
Träger der Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation bleiben:
- die gesetzliche Unfallversicherung,
- die gesetzliche Rentenversicherung,
- die Kriegsopferfürsorge,
- die Bundesagentur für Arbeit sowie
- den Trägern der begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben (Integrationsämter)
Zum vollständigen Text der Verordnung geht es hier: https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/BJNR022510987.html
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